4.7.2022 – LG München I: Abschleppkosten bei Parken auf privater Fläche

LG München I vom 23.6.2022, Az. 31 S 10277/19

Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug widerrechtlich auf einer privaten Stellfläche abgestellt. Die Mieterin des Parkplatzes rief daraufhin ein Abschleppunternehmen. Als dieses eintraf, war der Fahrer mit dem Fahrzeug bereits weggefahren. Das Abschleppunternehmen stellte daraufhin dem Halter eine Leerfahrt in Rechnung. Dieser verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass die Mieterin in der Zeit den Stellplatz gar nicht nutzen wollte und das Abschleppen unverhältnismäßig sei.

Der Abschleppunternehmer klagte. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen mit dem Argument, wenn keine konkrete Nutzung geplant war, sei das Abschleppen wirtschaftlich unvernünftig, allenfalls könne ein anteiliger Mietzins gefordert werden.

Das sah das LG München I in seinem Urteil anders.

Das Gericht stellte fest, dass keine konkrete Nutzungsabsicht des Berechtigten vorliegen müsse, um ein Fahrzeug von einer privaten Fläche abschleppen zu lassen. Es gebe auch keine Wartepflicht, insbesondere dann, wenn es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, wann der Fahrer zurückkehrt. Das Abschleppen sei auch nicht unverhältnismäßig, da das Fahrzeug nicht auf andere Art und Weise kostengünstiger entfernt werden konnte. Es sei für die Mieterin nicht hinnehmbar, solange eine Besitzstörung zu dulden, bis der Fahrer von sich aus wegfährt. Die ortsüblichen Kosten einer Leerfahrt und der Nachtzuschlag seien daher zu zahlen.